Eine vom Adressaten einer Information abgegebene Erklärung, die Information richtig verstanden zu haben, schliesst aber ein falsches bzw. nur vermeintlich richtiges Verständnis der Information keineswegs aus. Dies gilt insbesondere unter Umständen wie vorliegend, wenn eine Belehrung im Wesentlichen einzig auf die Weise erfolgt, dass man einem juristischen Laien im engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner nächtlichen Anhaltung (und damit in einer besonderen Drucksituation) um ca. 05:00 Uhr morgens mehrere vorformulierte und allgemein gehaltene (nicht auf den konkreten Siegelungsfall beschränkte) Dokumente zum Durchlesen und Un-