4.3.4. Zwar bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift unter dem Sicherstellungsprotokoll gemäss vorgedrucktem Text nicht nur, die ihm abgegebenen Informationen durchgelesen und zur Kenntnis genommen zu haben, sondern diese auch verstanden zu haben (S. 2, vgl. aber S. 3, wo direkt oberhalb der Unterschrift nur noch von Kenntnisnahme die Rede ist). Eine vom Adressaten einer Information abgegebene Erklärung, die Information richtig verstanden zu haben, schliesst aber ein falsches bzw. nur vermeintlich richtiges Verständnis der Information keineswegs aus.