bei einem Siegelungsantrag "grob" gesichtet werden dürfen, oder wird auf eine erst in einem allfälligen Entsiegelungsverfahren massgebliche Frist für Einwände hingewiesen. Ohne mündliche Erläuterungen kann auch hinsichtlich dieses Siegelungsmerkblatts nicht auf ein Verständnis des Siegelungsrechts geschlossen werden. Zusammengefasst genügen die auf dem Siegelungsmerkblatt enthaltenen Rechtsbelehrungen den in E. 2 dargelegten Anforderungen nicht, auch nicht im Zusammenspiel mit den Rechtsbelehrungen auf dem Sicherstellungsprotokoll. Auch sie vermögen daher einen gestützt allein darauf vom Beschwerdeführer erklärten Siegelungsverzicht nicht als gültig erklärt erscheinen zu lassen.