 Der Rechtsbelehrung auf dem Sicherstellungsprotokoll ist auch nicht zu entnehmen, dass auf das Siegelungsrecht durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung verzichtet werden kann und dass ein erklärter Verzicht – anders als ein gestellter Siegelungsantrag – endgültig ist. Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Rechtsbelehrungen des Sicherstellungsprotokolls für sich genommen den in E. 2 dargelegten Anforderungen nicht genügen. Sie vermögen daher einen gestützt allein darauf vom Beschwerdeführer erklärten Siegelungsverzicht nicht als gültig erklärt erscheinen zu lassen.