Sollte die vom Beschwerdeführer angeführte Aussage gefallen sein, dass man "fast schon Bundesrat" sein müsse, "um eine Siegelung verlangen zu können", um dem Beschwerdeführer die Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten eines Siegelungsverfahrens aufzuzeigen, wäre dies zudem nicht bzw. lediglich überspitzt einseitig klärend gewesen. Das blosse Stellen eines Siegelungsantrags ist nämlich – wie ausgeführt – nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Zudem ist ein Siegelungsantrag jederzeit voraussetzungslos und ohne besondere Nachteile widerrufbar.