für das Stellen eines Siegelungsantrags gegenüber den Strafverfolgungsbehörden genügt, einen spezifischen Siegelungsgrund sinngemäss anzurufen bzw. glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts 7B_22/2024 vom 9. April 2024 E. 3.2; ähnlich 1B_461/2022 vom 6. April 2023 E. 2.1). Sollte die vom Beschwerdeführer angeführte Aussage gefallen sein, dass man "fast schon Bundesrat" sein müsse, "um eine Siegelung verlangen zu können", um dem Beschwerdeführer die Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten eines Siegelungsverfahrens aufzuzeigen, wäre dies zudem nicht bzw. lediglich überspitzt einseitig klärend gewesen.