 So findet sich der Hinweis, dass bei persönlichen Aufzeichnungen und Korrespondenzen eine Abwägung zwischen dem Interesse der beschuldigten Person am Schutz der Persönlichkeit und dem Strafverfolgungsinteresse vorzunehmen ist, wird aber verschwiegen, dass diese (allenfalls schwierige) Abwägung letztlich erst nach einer erfolgten Siegelung vom Zwangsmassnahmengericht in einem allfälligen Entsiegelungsverfahren vorzunehmen ist, wohingegen es -7-