4.3. 4.3.1. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einzig gestützt auf die ihm schriftlich abgegebenen Rechtsbelehrungen des Sicherstellungsprotokolls und des Siegelungsmerkblattes bestätigte, die Belehrungen verstanden zu haben, und erklärte, keine Siegelung zu verlangen (vgl. Sicherstellungsprotokoll, S. 2 ["Protokollnotiz Kenntnisnahme"]; S. 3 ["Siegelung"]).