Weil solch eine Einvernahme erst ab 8.08 Uhr stattfand, bestehen gewisse Zweifel, ob die (mutmassliche) polizeiliche Aufforderung zur Preisgabe der Zugangsdaten formell korrekt war und ob die Polizei ein durchwegs zutreffendes Verständnis von den Beschuldigtenrechten hatte. Gerade in diesem Zusammenhang erhebt der Beschwerdeführer denn auch den Vorwurf, "gar falsch" informiert worden zu sein (Beschwerde, Rz. 7). Auch deshalb ist nicht auf die in der Aktennotiz aufgestellte Behauptung abzustellen, dass dem Beschwerdeführer um 2.35 Uhr eine "vollumfängliche Rechtsbelehrung" zuteilgeworden sei.