chung nicht vor einer förmlichen Beschuldigteneinvernahme erfolgen, bei der nicht nur die Hinweispflichten nach Art. 158 Abs. 1 StPO, sondern auch die entsprechenden Protokollierungsvorschriften (Art. 78 StPO; Art. 143 Abs. 2 StPO) zu beachten sind (vgl. BGE 151 IV 73 E. 2.4.5 und E. 2.5.1). Weil solch eine Einvernahme erst ab 8.08 Uhr stattfand, bestehen gewisse Zweifel, ob die (mutmassliche) polizeiliche Aufforderung zur Preisgabe der Zugangsdaten formell korrekt war und ob die Polizei ein durchwegs zutreffendes Verständnis von den Beschuldigtenrechten hatte.