Zudem sind dem um 4.58 Uhr unterzeichneten Sicherstellungprotokoll die Zugangsdaten zum sichergestellten Mobiltelefon Samsung S21 zu entnehmen, was – wie mit Beschwerde (Rz. 6) behauptet – nahelegt, dass der Beschwerdeführer von der Polizei zuvor zur Bekanntgabe der Zugangsdaten aufgefordert worden war. Eine derartige Aufforderung darf nach bundesgerichtlicher Rechtspre- -6-