Aktennotiz aber nicht entnehmen. Vielmehr ist festzustellen, dass die dem Beschwerdeführer gemäss Aktennotiz um 2.35 Uhr mündlich zuteil gewordene Rechtsbelehrung im Wesentlichen der protokollierten Rechtsbelehrung in der ab 8.08 Uhr stattgefundenen "Kurzeinvernahme" entspricht, in welcher die Siegelung aber (auch) kein Thema war. Zudem sind dem um 4.58 Uhr unterzeichneten Sicherstellungprotokoll die Zugangsdaten zum sichergestellten Mobiltelefon Samsung S21 zu entnehmen, was – wie mit Beschwerde (Rz. 6) behauptet – nahelegt, dass der Beschwerdeführer von der Polizei zuvor zur Bekanntgabe der Zugangsdaten aufgefordert worden war.