4.2. Zwar ist möglich, dass zusätzlich auch noch eine mündliche Belehrung des Beschwerdeführers über seine Siegelungsrechte stattfand, zumal die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihm gesagt worden sei, dass man "fast schon Bundesrat" sein müsse, um eine Siegelung verlangen zu können (Beschwerde, Rz. 6), nahelegt, dass (irgendwann) ein Gespräch über die Siegelung stattfand. Was der Inhalt dieses Gesprächs war, lässt sich aber mangels einer entsprechenden Protokollierung nicht feststellen. Die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Beschwerdeantwort eingereichte Aktennotiz vom 16. November 2025 ändert hieran nichts.