dene Belehrung über das Siegelungsrecht gerade nicht beispielhaft erwähne. Die Abgabe eines Merkblattes genüge den Anforderungen an eine Belehrung nicht, wenn vorher suggeriert worden sei, dass man als "Normalbürger" keine Aussicht auf eine erfolgreiche Siegelung habe. Er habe nie ausdrücklich auf eine Siegelung verzichtet. Die ungenügende Belehrung hinsichtlich seines Siegelungsrechts zeige sich auch darin, dass er hinsichtlich einer "roten Mappe" eine Siegelung beantragt habe.