3.4. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 28. November 2025 an seiner Beschwerde fest. Ergänzend führte er aus, dass die mit Beschwerdeantwort eingereichte, nachträglich erstellte Aktennotiz vom 16. November 2025 keinen Beweiswert habe, inhaltlich falsch sei und eine stattgefun- -5-