__ am 16. November 2025 gezeichnete Aktennotiz (Beschwerdeantwortbeilage 1) aus, dass der Beschwerdeführer mündlich über seine Beschuldigtenrechte belehrt worden sei. Im Sicherstellungsprotokoll vom 14. Oktober 2025 (Beschwerdeantwortbeilage 2) sei er vollumfänglich über seine Siegelungsrechte aufgeklärt worden, unter anderem durch Abgabe eines Merkblattes zur Siegelung (Beschwerdeantwortbeilage 3). Im Sicherstellungsprotokoll sei explizit festgehalten, dass keine Siegelung verlangt werde.