3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hielt mit Beschwerdeantwort an der angefochtenen Verfügung fest (mit zusätzlichem Verweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2025.156 vom 11. Juli 2025). Ergänzend führte sie mit Verweis auf eine von Pol B._____ am 16. November 2025 gezeichnete Aktennotiz (Beschwerdeantwortbeilage 1) aus, dass der Beschwerdeführer mündlich über seine Beschuldigtenrechte belehrt worden sei.