Rechtslage ergangen und deshalb als (end-)gültig zu betrachten. 3.2. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit Beschwerde (mit entsprechender Begründung) vor, nicht korrekt bzw. irreführend über sein Siegelungsrecht informiert worden zu sein. Er habe am 14. Oktober 2025 zwar kein Siegelungsgesuch gestellt, auf sein Siegelungsrecht aber auch nicht verzichtet. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe sich mit seinem Vorbringen, schützenswerte persönliche und geschäftliche Daten auf dem Mobiltelefon Samsung S21 zu haben, nicht auseinandergesetzt.