3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die Ablehnung des vom Beschwerdeführer am 16. Oktober 2025 gestellten Siegelungsantrags in der angefochtenen Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhaltung am 14. Oktober 2025 auf sein Siegelungsrecht aufmerksam gemacht worden sei, dass ihm die "Sicherstellungsdokumentation" mit Rechtsbelehrung vorgelegt worden sei und dass ihm auch der "vorgehaltene" Sachverhalt "kurzum" geschildert worden sei.