1B_144/2020 vom 22. April 2020 E. 2). Weiter muss der Verzicht auf das Siegelungsrecht, wie jeder Verzicht auf einen gerichtlichen Rechtsschutz, in unmissverständlicher Weise und unter Bedingungen erfolgen, die keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass der Erklärende unbeeinflusst handelte und sich über die Tragweite seines Handelns bewusst war (vgl. exemplarisch zu einem Verzicht auf eine Einsprache Urteil des Bundesgerichts 6B_657/2022 vom 20. September 2023 E. 1.3.2). -4-