143 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO) und hat in verständlicher Weise zu erfolgen; ein blosser Abdruck von Gesetzesbestimmungen auf der Rückseite des von der betroffenen Person unterzeichneten Formulars vermag diesen Anforderungen regelmässig nicht zu genügen (Urteil des Bundesgerichts 1B_393/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.1).