Die Inhaberin oder der Inhaber ist als Ausdruck ihres/seines Äusserungsrechts nach Art. 247 Abs. 1 StPO auf das Recht, eine Siegelung zu erwirken, hinzuweisen. In diesem Zusammenhang ist sie/er auch über die Frist zur Stellung eines Siegelungsantrags und die Folgen einer Siegelung oder Nichtsiegelung zu informieren. Die blosse Vorlage von Formularen und/oder ausgedruckten Gesetzesbestimmungen ist – insb. bei nicht anwaltlich vertretenen Inhabern – ungenügend (OLIVIER THORMANN / BEAT BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 247 StPO). Die Information ist zu protokollieren (vgl. Art. 143 Abs. 1 lit.