3.3. Der Beschwerdeführer erstattete am 28. November 2025 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg. Er hielt an seiner Beschwerde vollumfänglich fest und reichte eine Kostennote ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 20. Oktober 2025 untersteht dem Beschwerderecht (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die darin verfügte Ablehnung seines Siegelungsantrags beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung. Auf die gültig -3-