2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 16. Oktober 2025 einen Antrag auf Siegelung des sichergestellten Mobiltelefons Samsung S21. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg lehnte den Siegelungsantrag mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 ab. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 31. Oktober 2025 Beschwerde gegen die ihm am 21. Oktober 2025 zugestellte Ablehnungsverfügung. Diese sei unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates aufzuheben und sein Mobiltelefon Samsung S21 sei zu siegeln. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.