Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.307 (STA.2025.4329) Art. 42 Entscheid vom 6. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer verteidigt durch Rechtsanwalt Roman Baumgartner, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom gegenstand 20. Oktober 2025 betreffend Ablehnung eines Siegelungsantrags in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A._____ (Be- schwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Hausfriedensbruchs, Hin- derung einer Amtshandlung, SVG-Widerhandlungen und Sachbeschädi- gung. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 ordnete sie die Durchsuchung des gleichentags beim Beschwerdeführer sichergestellten Mobiltelefons Samsung S21 (Rufnummer […]) an. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 16. Oktober 2025 einen Antrag auf Sie- gelung des sichergestellten Mobiltelefons Samsung S21. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg lehnte den Siegelungsan- trag mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 ab. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 31. Oktober 2025 Beschwerde gegen die ihm am 21. Oktober 2025 zugestellte Ablehnungsverfügung. Diese sei un- ter Kostenfolgen zu Lasten des Staates aufzuheben und sein Mobiltelefon Samsung S21 sei zu siegeln. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwer- deantwort vom 17. November 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Der Beschwerdeführer erstattete am 28. November 2025 eine Stellung- nahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg. Er hielt an seiner Beschwerde vollumfänglich fest und reichte eine Kostennote ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 20. Oktober 2025 untersteht dem Beschwerderecht (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die darin ver- fügte Ablehnung seines Siegelungsantrags beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung. Auf die gültig -3- (Art. 385 Abs. 1 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist ein- zutreten. 2. Datenträger dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Macht die Inha- berin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegen- stände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Wäh- rend dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die Inhaberin oder der Inhaber ist als Ausdruck ihres/seines Äusserungs- rechts nach Art. 247 Abs. 1 StPO auf das Recht, eine Siegelung zu erwir- ken, hinzuweisen. In diesem Zusammenhang ist sie/er auch über die Frist zur Stellung eines Siegelungsantrags und die Folgen einer Siegelung oder Nichtsiegelung zu informieren. Die blosse Vorlage von Formularen und/oder ausgedruckten Gesetzesbestimmungen ist – insb. bei nicht an- waltlich vertretenen Inhabern – ungenügend (OLIVIER THORMANN / BEAT BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 247 StPO). Die Information ist zu protokollieren (vgl. Art. 143 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO) und hat in verständlicher Weise zu erfolgen; ein blosser Abdruck von Gesetzesbestimmungen auf der Rückseite des von der betroffenen Person unterzeichneten Formulars ver- mag diesen Anforderungen regelmässig nicht zu genügen (Urteil des Bun- desgerichts 1B_393/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.1). Ein Verzicht auf das Siegelungsrecht nach umfassender Aufklärung über Zielsetzung, Voraussetzung und Umfang der Durchsuchung ist möglich und – wenn gültig erklärt – endgültig (vgl. OLIVIER THORMANN / BEAT BRECH- BÜHL, a. a. O., N. 18 zu Art. 248 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_393/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.4; 1B_144/2020 vom 22. April 2020 E. 2). Weiter muss der Verzicht auf das Siegelungsrecht, wie jeder Verzicht auf einen gerichtlichen Rechtsschutz, in unmissverständlicher Weise und unter Bedingungen erfolgen, die keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass der Erklärende unbeeinflusst handelte und sich über die Tragweite seines Handelns bewusst war (vgl. exemplarisch zu einem Verzicht auf eine Einsprache Urteil des Bundesgerichts 6B_657/2022 vom 20. Septem- ber 2023 E. 1.3.2). -4- 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die Ablehnung des vom Beschwerdeführer am 16. Oktober 2025 gestellten Siegelungsan- trags in der angefochtenen Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhaltung am 14. Oktober 2025 auf sein Siegelungsrecht aufmerksam gemacht worden sei, dass ihm die "Sicherstellungsdokumen- tation" mit Rechtsbelehrung vorgelegt worden sei und dass ihm auch der "vorgehaltene" Sachverhalt "kurzum" geschildert worden sei. Sein am 14. Oktober 2025 um 4.58 Uhr mittels Unterschrift erklärter Verzicht auf sein Siegelungsrecht sei in voller Kenntnis der massgeblichen Sach- und Rechtslage ergangen und deshalb als (end-)gültig zu betrachten. 3.2. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit Beschwerde (mit entspre- chender Begründung) vor, nicht korrekt bzw. irreführend über sein Siege- lungsrecht informiert worden zu sein. Er habe am 14. Oktober 2025 zwar kein Siegelungsgesuch gestellt, auf sein Siegelungsrecht aber auch nicht verzichtet. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe sich mit seinem Vorbringen, schützenswerte persönliche und geschäftliche Daten auf dem Mobiltelefon Samsung S21 zu haben, nicht auseinandergesetzt. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hielt mit Beschwerdeant- wort an der angefochtenen Verfügung fest (mit zusätzlichem Verweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2025.156 vom 11. Juli 2025). Ergänzend führte sie mit Verweis auf eine von Pol B._____ am 16. November 2025 gezeichnete Aktennotiz (Be- schwerdeantwortbeilage 1) aus, dass der Beschwerdeführer mündlich über seine Beschuldigtenrechte belehrt worden sei. Im Sicherstellungsprotokoll vom 14. Oktober 2025 (Beschwerdeantwortbeilage 2) sei er vollumfänglich über seine Siegelungsrechte aufgeklärt worden, unter anderem durch Ab- gabe eines Merkblattes zur Siegelung (Beschwerdeantwortbeilage 3). Im Sicherstellungsprotokoll sei explizit festgehalten, dass keine Siegelung ver- langt werde. Der Beschwerdeführer habe das Sicherstellungsprotokoll am 14. Oktober 2025 um 4.58 Uhr vorbehaltslos unterzeichnet und damit nicht nur bestätigt, sämtliche Seiten gelesen und zur Kenntnis genommen zu ha- ben, sondern sich "auf Basis der gegebenen Umstände" explizit gegen eine Siegelung des Mobiltelefons Samsung S21 oder ein Zuwarten mit dem Sie- gelungsentscheid ausgesprochen. 3.4. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 28. November 2025 an seiner Beschwerde fest. Ergänzend führte er aus, dass die mit Beschwer- deantwort eingereichte, nachträglich erstellte Aktennotiz vom 16. Novem- ber 2025 keinen Beweiswert habe, inhaltlich falsch sei und eine stattgefun- -5- dene Belehrung über das Siegelungsrecht gerade nicht beispielhaft er- wähne. Die Abgabe eines Merkblattes genüge den Anforderungen an eine Belehrung nicht, wenn vorher suggeriert worden sei, dass man als "Nor- malbürger" keine Aussicht auf eine erfolgreiche Siegelung habe. Er habe nie ausdrücklich auf eine Siegelung verzichtet. Die ungenügende Beleh- rung hinsichtlich seines Siegelungsrechts zeige sich auch darin, dass er hinsichtlich einer "roten Mappe" eine Siegelung beantragt habe. 4. 4.1. Folgt man der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, verzichtete der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift unter dem Sicherstellungsproto- koll am 14. Oktober 2025 um 4.58 Uhr endgültig auf sein Siegelungsrecht, mithin vor seiner ersten formellen Einvernahme als beschuldigte Person am 14. Oktober 2025 ab 8.08 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt dürften ihm jeden- falls die Rechtsbelehrungen des Sicherstellungsprotokolls und des Siege- lungsmerkblatts vorgelegen haben. 4.2. Zwar ist möglich, dass zusätzlich auch noch eine mündliche Belehrung des Beschwerdeführers über seine Siegelungsrechte stattfand, zumal die Be- hauptung des Beschwerdeführers, wonach ihm gesagt worden sei, dass man "fast schon Bundesrat" sein müsse, um eine Siegelung verlangen zu können (Beschwerde, Rz. 6), nahelegt, dass (irgendwann) ein Gespräch über die Siegelung stattfand. Was der Inhalt dieses Gesprächs war, lässt sich aber mangels einer entsprechenden Protokollierung nicht feststellen. Die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Beschwerde- antwort eingereichte Aktennotiz vom 16. November 2025 ändert hieran nichts. Darin wird zwar geltend gemacht, dass eine "vollumfängliche Rechtsbelehrung" stattgefunden habe. Sodann wird spezifiziert, dass der Beschwerdeführer über sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungs- recht, sein Recht auf Verteidigung und einen Dolmetscher sowie die Folgen einer falschen Anschuldigung, Begünstigung und Irreführung aufgeklärt worden sei. Überzeugende Hinweise, dass der Beschwerdeführer damals "im Dienstfahrzeug sitzend" mündlich auch über seine Siegelungsrechte und die Folgen eines Siegelungsverzichts belehrt wurde, lassen sich der Aktennotiz aber nicht entnehmen. Vielmehr ist festzustellen, dass die dem Beschwerdeführer gemäss Aktennotiz um 2.35 Uhr mündlich zuteil gewor- dene Rechtsbelehrung im Wesentlichen der protokollierten Rechtsbeleh- rung in der ab 8.08 Uhr stattgefundenen "Kurzeinvernahme" entspricht, in welcher die Siegelung aber (auch) kein Thema war. Zudem sind dem um 4.58 Uhr unterzeichneten Sicherstellungprotokoll die Zugangsdaten zum sichergestellten Mobiltelefon Samsung S21 zu entnehmen, was – wie mit Beschwerde (Rz. 6) behauptet – nahelegt, dass der Beschwerdeführer von der Polizei zuvor zur Bekanntgabe der Zugangsdaten aufgefordert worden war. Eine derartige Aufforderung darf nach bundesgerichtlicher Rechtspre- -6- chung nicht vor einer förmlichen Beschuldigteneinvernahme erfolgen, bei der nicht nur die Hinweispflichten nach Art. 158 Abs. 1 StPO, sondern auch die entsprechenden Protokollierungsvorschriften (Art. 78 StPO; Art. 143 Abs. 2 StPO) zu beachten sind (vgl. BGE 151 IV 73 E. 2.4.5 und E. 2.5.1). Weil solch eine Einvernahme erst ab 8.08 Uhr stattfand, bestehen gewisse Zweifel, ob die (mutmassliche) polizeiliche Aufforderung zur Preisgabe der Zugangsdaten formell korrekt war und ob die Polizei ein durchwegs zutref- fendes Verständnis von den Beschuldigtenrechten hatte. Gerade in diesem Zusammenhang erhebt der Beschwerdeführer denn auch den Vorwurf, "gar falsch" informiert worden zu sein (Beschwerde, Rz. 7). Auch deshalb ist nicht auf die in der Aktennotiz aufgestellte Behauptung abzustellen, dass dem Beschwerdeführer um 2.35 Uhr eine "vollumfängliche Rechtsbeleh- rung" zuteilgeworden sei. 4.3. 4.3.1. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einzig gestützt auf die ihm schriftlich abgegebenen Rechtsbelehrungen des Sicherstel- lungsprotokolls und des Siegelungsmerkblattes bestätigte, die Belehrun- gen verstanden zu haben, und erklärte, keine Siegelung zu verlangen (vgl. Sicherstellungsprotokoll, S. 2 ["Protokollnotiz Kenntnisnahme"]; S. 3 ["Siegelung"]). 4.3.2. Die Rechtsbelehrung auf dem vom Beschwerdeführer und Asp C._____ am 14. Oktober 2025 um 4.58 Uhr unterzeichneten Sicherstellungsproto- koll besteht im Wesentlichen aus der nicht näher erläuterten Wiedergabe ausgewählter Gesetzesartikel (Art. 247 Abs. 1 StPO; Art. 264 StPO; Art. 248 Abs. 1 StPO; Art. 248a Abs. 1 und 3 StPO) in unveränderter oder nur leicht angepasster Form. Diese Auflistung gesetzlicher Bestimmungen ermöglicht es einem juristischen Laien kaum, sich über das Siegelungsver- fahren und die Bedeutung eines Siegelungsantrags oder -verzichts im kon- kreten Fall ein zutreffendes Bild zu machen. So ist der Gehalt der zitierten Gesetzesbestimmungen für einen juristischen Laien nur schon deshalb kaum richtig zu erfassen, weil teilweise auf inhaltlich nicht zitierte andere Gesetzesbestimmungen (Art. 170-173 StPO) verwiesen wird. Die Beleh- rungen sind zudem in verschiedenen Punkten in einer missverständlichen Weise unvollständig:  So findet sich der Hinweis, dass bei persönlichen Aufzeichnungen und Korrespondenzen eine Abwägung zwischen dem Interesse der beschuldigten Person am Schutz der Persönlichkeit und dem Straf- verfolgungsinteresse vorzunehmen ist, wird aber verschwiegen, dass diese (allenfalls schwierige) Abwägung letztlich erst nach einer erfolgten Siegelung vom Zwangsmassnahmengericht in einem all- fälligen Entsiegelungsverfahren vorzunehmen ist, wohingegen es -7- für das Stellen eines Siegelungsantrags gegenüber den Strafverfol- gungsbehörden genügt, einen spezifischen Siegelungsgrund sinn- gemäss anzurufen bzw. glaubhaft zu machen (Urteil des Bundes- gerichts 7B_22/2024 vom 9. April 2024 E. 3.2; ähnlich 1B_461/2022 vom 6. April 2023 E. 2.1). Sollte die vom Beschwerdeführer ange- führte Aussage gefallen sein, dass man "fast schon Bundesrat" sein müsse, "um eine Siegelung verlangen zu können", um dem Be- schwerdeführer die Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten eines Sie- gelungsverfahrens aufzuzeigen, wäre dies zudem nicht bzw. ledig- lich überspitzt einseitig klärend gewesen. Das blosse Stellen eines Siegelungsantrags ist nämlich – wie ausgeführt – nicht mit beson- deren Schwierigkeiten verbunden. Zudem ist ein Siegelungsantrag jederzeit voraussetzungslos und ohne besondere Nachteile wider- rufbar.  Der Rechtsbelehrung auf dem Sicherstellungsprotokoll ist auch nicht zu entnehmen, dass auf das Siegelungsrecht durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung verzichtet werden kann und dass ein erklärter Verzicht – anders als ein gestellter Siegelungsantrag – endgültig ist. Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Rechtsbelehrungen des Si- cherstellungsprotokolls für sich genommen den in E. 2 dargelegten Anfor- derungen nicht genügen. Sie vermögen daher einen gestützt allein darauf vom Beschwerdeführer erklärten Siegelungsverzicht nicht als gültig erklärt erscheinen zu lassen. 4.3.3. Das zweiseitige Merkblatt zur Siegelung ist zwar (weil mit Beispielen unter- legt) konkreter und anschaulicher als die Rechtsbelehrung auf dem Sicher- stellungsprotokoll formuliert, aber für einen juristischen Laien bei einmali- gem Durchlesen ohne nähere Erläuterungen ebenfalls nicht einfach zu ver- stehen. Trotz oder gerade wegen seines Umfangs ist es zudem in ähnlicher Weise wie das Sicherstellungsprotokoll in einer missverständlichen Weise unvollständig. Zentrale Informationen, wie dass ein Siegelungsantrag durch (glaubhaftes) Behaupten eines Siegelungsgrundes einfach zu stellen ist, dass sich der Beschwerdeführer für das Stellen eines Siegelungsan- trags drei Tage Zeit lassen kann, dass ein gestellter Siegelungsantrag je- derzeit voraussetzungslos und ohne nennenswerte Nachteile widerrufen werden kann, dass hingegen ein erklärter Siegelungsverzicht endgültig ist und zur Folge hat, dass das sichergestellte Mobiltelefon durchsucht werden darf, sind nicht übersichtlich und unmissverständlich dargestellt, sondern fehlen oder finden sich nur zwischen weiteren Informationen, die für den Beschwerdeführer teilweise gar nicht oder höchstens im Hinblick auf ein allfälliges Entsiegelungsverfahrens von Belang waren. So wird etwa erläu- tert, dass Aufzeichnungen und Unterlagen bei Hausdurchsuchungen auch -8- bei einem Siegelungsantrag "grob" gesichtet werden dürfen, oder wird auf eine erst in einem allfälligen Entsiegelungsverfahren massgebliche Frist für Einwände hingewiesen. Ohne mündliche Erläuterungen kann auch hin- sichtlich dieses Siegelungsmerkblatts nicht auf ein Verständnis des Siege- lungsrechts geschlossen werden. Zusammengefasst genügen die auf dem Siegelungsmerkblatt enthaltenen Rechtsbelehrungen den in E. 2 dargelegten Anforderungen nicht, auch nicht im Zusammenspiel mit den Rechtsbelehrungen auf dem Sicherstel- lungsprotokoll. Auch sie vermögen daher einen gestützt allein darauf vom Beschwerdeführer erklärten Siegelungsverzicht nicht als gültig erklärt er- scheinen zu lassen. 4.3.4. Zwar bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift unter dem Si- cherstellungsprotokoll gemäss vorgedrucktem Text nicht nur, die ihm ab- gegebenen Informationen durchgelesen und zur Kenntnis genommen zu haben, sondern diese auch verstanden zu haben (S. 2, vgl. aber S. 3, wo direkt oberhalb der Unterschrift nur noch von Kenntnisnahme die Rede ist). Eine vom Adressaten einer Information abgegebene Erklärung, die Infor- mation richtig verstanden zu haben, schliesst aber ein falsches bzw. nur vermeintlich richtiges Verständnis der Information keineswegs aus. Dies gilt insbesondere unter Umständen wie vorliegend, wenn eine Belehrung im Wesentlichen einzig auf die Weise erfolgt, dass man einem juristischen Laien im engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner nächtlichen Anhal- tung (und damit in einer besonderen Drucksituation) um ca. 05:00 Uhr mor- gens mehrere vorformulierte und allgemein gehaltene (nicht auf den kon- kreten Siegelungsfall beschränkte) Dokumente zum Durchlesen und Un- terschreiben vorlegt, die für einen juristischen Laien nur schwer verständ- lich und teilweise sogar missverständlich sind. Dementsprechend kann dem Beschwerdeführer die von ihm abgegebene Bestätigung, die Rechtsbelehrungen verstanden zu haben, nicht entgegen- gehalten werden. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts SBK.2025.156 vom 11. Juli 2025 ändert hieran nichts, weil jenem Entscheid eine gänzlich anders gelagerte Ausgangslage zugrunde lag (die Siegelungsverzichtserklärung erging in jenem Fall nach erfolgter Belehrung erst nach Rücksprache mit dem Pikett-Verteidiger im Anschluss an eine delegierte Einvernahme). 4.3.5. Zusammengefasst lässt sich nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer mit Unterzeichnung des Sicherstellungsprotokolls am 14. Oktober 2025 um 4.58 Uhr gültig auf sein Siegelungsrecht verzichtete. In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- -9- Laufenburg vom 20. Oktober 2025 daher vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg anzuweisen, das sicherge- stellte Mobiltelefon Samsung S21 zu siegeln. 5. 5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Der Wahlverteidiger des Beschwerdeführers ist für die angemessene Aus- übung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers im Beschwerdever- fahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO). Mit Kostennote vom 28. November 2025 stellte der freigewählte Verteidiger des Beschwerdeführers ein Honorar von Fr. 980.00 (3.5 Stunden à Fr. 280.00) und eine Spesenpauschale von Fr. 29.40 (3 % des Honorars) – zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8.1 % – mit Fr. 1'091.15 in Rechnung. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT [SAR 291.150]). Es sind keine Gründe ersichtlich, aus denen vorliegend vom Regelstundenan- satz abzuweichen wäre. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 280.00 ist daher auf Fr. 240.00 zu reduzieren. Ansonsten ist die Kos- tenberechnung nicht zu beanstanden. Dem Wahlverteidiger des Beschwer- deführers ist daher für dieses Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 935.30 auszurichten (Fr. 240.00 x 3.5 x 1.03 x 1.081). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 20. Oktober 2025 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wird angewiesen, das sicher- gestellte Mobiltelefon Samsung S21 zu siegeln. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschwer- deführers, Rechtsanwalt Roman Baumgartner, […], als Entschädigung für - 10 - dieses Beschwerdeverfahren Fr. 935.30 (inklusive Auslagen und Mehr- wertsteuer) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 6. Februar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard