6. Zusammengefasst erweist sich die mit angefochtener Verfügung vom 17. Oktober 2025 angeordnete Beschlagnahme des Bargelds zu Beweiszwecken und zur Vermögenseinziehung hinsichtlich des Vorwurfs der Steuerhinterziehung als rechtmässig. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. - 11 - 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der mit ihrer Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weder der Beschwerdeführerin noch dem Beschuldigten – der sich im Beschwerdeverfahren nicht geäussert hat – ist eine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: