Gegenwärtig könnten mildere Mittel wie etwa eine Abgabe des Bargelds gegen Quittung insbesondere den Abfluss deliktischer Vermögenswerte jedenfalls nicht zuverlässig verhindern. Daran vermögen weder eine (notabene erst im Nachgang zur Beschlagnahme erfolgte) nachträgliche Meldung der Beschwerdeführerin ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz noch beim zuständigen Steueramt etwas zu ändern, zumal dies eine tatbestandsmässig und rechtswidrig begangene Straftat nicht ausschliesst. Für die Beschlagnahme zur Vermögenseinziehung reicht dies bereits aus (vgl. E. 5.1.3 hiervor).