Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wird die Voraussetzungen der Beschlagnahme mit fortschreitenden Ermittlungen weiterhin zu prüfen haben, insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Höhe der mutmasslich hinterzogenen Steuerbeträge sowie der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge. Gegenwärtig könnten mildere Mittel wie etwa eine Abgabe des Bargelds gegen Quittung insbesondere den Abfluss deliktischer Vermögenswerte jedenfalls nicht zuverlässig verhindern.