Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschlagnahme des sichergestellten Bargelds unter Berücksichtigung der eingeschränkten Prüfungsdichte der Beschwerdeinstanz, welche keine abschliessende Würdigung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen hat (vgl. E. 5.1.2 hiervor), im Hinblick auf die in E. 5.4.1 hiervor genannten Vorwürfe als zulässig und verhältnismässig. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wird die Voraussetzungen der Beschlagnahme mit fortschreitenden Ermittlungen weiterhin zu prüfen haben, insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Höhe der mutmasslich hinterzogenen Steuerbeträge sowie der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge.