Zudem liegen aufgrund des frühen Ermittlungsstands derzeit keine gesicherten Erkenntnisse zur tatsächlichen Höhe des deliktsrelevanten Betrags vor. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschlagnahme des sichergestellten Bargelds unter Berücksichtigung der eingeschränkten Prüfungsdichte der Beschwerdeinstanz, welche keine abschliessende Würdigung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen hat (vgl. E. 5.1.2 hiervor), im Hinblick auf die in E. 5.4.1 hiervor genannten Vorwürfe als zulässig und verhältnismässig.