263 Abs. 1 lit. a StPO, unterliegt voraussichtlich jedoch auch in einem noch zu bestimmenden Umfang der Vermögenseinziehung gemäss Art. 70 ff. StGB (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO), zumal zumindest hinterzogene Steuerbeträge aus strafbaren Handlungen erlangte Vermögenswerte darstellen (BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 70/71 StGB mit Hinweis auf BGE 120 IV 365 betreffend Steuerdelikte). Ein Beschlagnahmeverbot i.S.v. Art. 264 StPO ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Zudem liegen aufgrund des frühen Ermittlungsstands derzeit keine gesicherten Erkenntnisse zur tatsächlichen Höhe des deliktsrelevanten Betrags vor.