5.4.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet den Vorwurf der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, sie sei vor dem 22. Oktober 2025 einer nicht bewilligten selbständigen Erwerbstätigkeit in der Erotikbranche nachgegangen und habe diese Tätigkeit der zuständigen Ausgleichskasse nicht gemeldet, nicht. Ebenso stellt sie nicht in Abrede, dass es sich bei dem beschlagnahmten Bargeld im Betrag von rund Fr. 350'000.00 bis Fr. 400'000.00 zumindest teilweise um aus dieser unbewilligten Tätigkeit erzielten, in bar erhaltenen Erlös bzw. daraus Erspartes handelt, wobei offenbleibt, welcher konkrete Anteil des Bargeldes hierauf entfällt.