AIG strafbar gemacht zu haben. Konkret soll sie während eines noch unbestimmten Zeitraums vor dem 22. Oktober 2025 – als sie sich mutmasslich bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz angemeldet hat – einer unbewilligten selbständigen Erwerbstätigkeit im Erotikbereich nachgegangen sein, ohne diese Erwerbstätigkeit behördlich gemeldet zu haben, um ihrer gesetzlichen Beitragspflicht zu entgehen (vgl. Eröffnungsverfügung vom 23. Oktober 2025). Zudem kann gemäss Staatsanwaltschaft der Verdacht auf Steuerdelikte gemäss Art. 174 ff. DBG, Art. 55 ff. StHG bzw. § 201 ff. StG Kanton Schwyz nicht ausgeschlossen werden (vgl. angefochtene Verfügung).