5.4. 5.4.1. Die Beschwerdeführerin steht gemäss Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm weiter unter Verdacht, sich eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; fortan: AHVG) gemäss Art. 87 Abs. 2 sowie der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG strafbar gemacht zu haben.