AIG sowie den allenfalls in Betracht kommenden Steuerdelikten der Verletzung der Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung gemäss Art. 174 ff. DBG, Art. 55 ff. StHG und § 201 ff. StG Kanton Schwyz nicht um Verbrechen im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 bzw. Art. 10 Abs. 2 StGB. Andere Verbrechen sind weder ersichtlich noch werden sie von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemacht. Eine Beschlagnahme des Bargelds im Hinblick auf den Tatbestand der Geldwäscherei fällt daher sowohl zu Beweiszwecken als auch zur Vermögenseinziehung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO ausser Betracht.