Abs. 1bis StGB festzuhalten, dass qualifizierte Steuervergehen erst dann vorliegen, wenn die pro Steuerperiode hinterzogenen Steuern den Betrag von Fr. 300'000.00 übersteigen. Angesichts der gesamthaft beschlagnahmten Bargeldsumme von zwischen Fr. 350'000.00 und Fr. 400'000.00 ist nicht ersichtlich, dass diese qualifizierte Schwelle erreicht oder überschritten worden wäre. Zudem handelt es sich bei den weiteren der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Straftatbeständen nach Art. 87 Abs. 2 AHVG und Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG sowie den allenfalls in Betracht kommenden Steuerdelikten der Verletzung der Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung gemäss Art.