5.3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stützt die Beschlagnahme des Bargelds im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Geldwäscherei auf die Begründung, die Beschwerdeführerin habe "unversteuertes Einkommen aus einer nicht bewilligten selbständigen Erwerbstätigkeit" heimlich zuhause aufbewahrt. Soweit daraus geschlossen werden soll, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gehe von einer Verschleierung von Vermögenswerten aus qualifizierten Steuervergehen aus, ist unter Hinweis auf Art. 305bis -9-