5.3. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin steht unter Verdacht, sich der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB strafbar gemacht zu haben, indem sie unversteuertes Einkommen in bar aus ihrer nicht bewilligten selbständigen Erwerbstätigkeit heimlich an ihrem Wohnort in S._____ aufbewahrt und damit eine Handlung vorgenommen habe, die geeignet sei, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie sie wisse oder annehmen müsse, aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrührten (vgl. Eröffnungsverfügung vom 23. Oktober 2025).