O., N. 41 zu Art. 263 StPO). Die Einziehung setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und subjektiven Tatbestand der Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist. Die Verurteilung einer bestimmten Person als Täter ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). 5.2. Das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage für die mit angefochtener Verfügung angeordnete Beschlagnahme des Tresors H0559 sowie des darin enthaltenen Bargeldes ist nicht bestritten und mit Blick auf Art. 263 ff. StPO zu bejahen.