5.1.3. Die Beschlagnahme zur Vermögenseinziehung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) setzt ebenfalls ein laufendes Strafverfahren voraus. Der Umfang einer zulässigen Vermögensbeschlagnahme bestimmt sich nach dem Umfang der zulässigen Vermögenseinziehung und somit nach den Bestimmungen von Art. 70 ff. StGB. Danach können Vermögenswerte eingezogen und somit vorgängig beschlagnahmt werden, wenn sie durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine solche zu veranlassen oder zu belohnen. Für die Vermögensbeschlagnahme genügt, wenn ein Verdacht auf eine derartige Beziehung zwischen Vermögenswert und Straftat vorliegt (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 41 zu Art.