5.1.2. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO namentlich beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a; Beweismittelbeschlagnahme) oder einzuziehen sind (lit. d; Einziehungsbeschlagnahme). Die spezifischen Voraussetzungen der Beweismittelbeschlagnahme werden aus Art. 263 StPO nicht ganz deutlich. Vorausgesetzt ist ein laufendes Strafverfahren, die Beweisbedeutung des zu beschlagnahmenden Gegenstands sowie kein Beschlagnahmeverbot (BOMMER/GOLD- SCHMID, a.a.O., N. 10 zu Art. 263 StPO).