Die Beschlagnahme muss zudem verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV) und kann daher nur angeordnet werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Beschlagnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Vor Art. 263 – 268 StPO).