5. 5.1. 5.1.1. Grundrechtlich stellt die Beschlagnahme in der Regel einen mittelschweren Eingriff in die von der Eigentumsgarantie geschützte Position als Eigentümer oder Besitzer dar und hat sich daher als solcher an den allgemeinen Anforderungen an Grundrechtseingriffe gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bzw. deren Konkretisierung in Art. 197 StPO messen zu lassen. Mithin muss eine gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) sowie ein öffentliches Interesse an der Beschlagnahme (Art. 36 Abs. 2 BV) bzw. ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) vorliegen. Die Beschlagnahme muss zudem verhältnismässig sein (Art.