Ebenso ist unbestritten, dass die Hausdurchsuchung vom 8. Oktober 2025 im Rahmen der gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchung rechtmässig erfolgte. Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den im Zuge der Durchsuchung sichergestellten Tresor H0559 und das darin enthaltene Bargeld als beweismässig verwertbar betrachtete und gestützt darauf am 23. Oktober 2025 eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin wegen Verdachts auf Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, auf Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie auf Geldwäscherei eröffnete.