darin befindlichem Bargeld in mutmasslicher Höhe von mehreren hunderttausend Franken sichergestellt. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschuldigte gaben an, dass der Tresor sowie das darin enthaltene Bargeld im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen, was von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht bestritten wird. Ebenso ist unbestritten, dass die Hausdurchsuchung vom 8. Oktober 2025 im Rahmen der gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchung rechtmässig erfolgte.