Unbestritten sei lediglich, dass Einnahmen aus dem Erotikgewerbe bislang nicht bei der Ausgleichskasse und den Steuerbehörden deklariert worden seien, wofür die Beschwerdeführerin verwaltungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werde. Die beschlagnahmten Gelder seien der Beschwerdeführerin herauszugeben oder allenfalls Teile davon nach Vorlage der entsprechenden Abrechnungen und/oder Rechnungen an das Steueramt und die Ausgleichskasse zu überweisen. Aus diesen Gründen sei die Beschlagnahme aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen (Stellungnahme, lit. B).