In der Zwischenzeit werde die Beschwerdeführerin von der Treuhandfirma H._____ AG betreut, welche die Unterlagen zusammenstelle. Ob ein Steuerdelikt vorliege, sei von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz zu beurteilen. Unbestritten sei lediglich, dass Einnahmen aus dem Erotikgewerbe bislang nicht bei der Ausgleichskasse und den Steuerbehörden deklariert worden seien, wofür die Beschwerdeführerin verwaltungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werde.