Dass eine Anmeldung eingegangen sei, bestätige das Schreiben der Ausgleichskasse Schwyz vom 23. Oktober 2025, mit welchem die Beschwerdeführerin zur erneuten Einreichung eines Formulars für Nichterwerbstätige aufgefordert worden sei. Damit sei aktenkundig, dass die Anmeldung korrekt und rechtzeitig erfolgt sei, auch wenn sie am 4. Dezember 2025 erneut habe eingereicht werden müssen. Es treffe nicht zu, dass mit der Eingabe vom 21. Oktober 2025 eine Anmeldung habe vorgetäuscht werden sollen. Auch an die Steuerbehörden sei unverzüglich eine Meldung erstattet worden. In der Zwischenzeit werde die Beschwerdeführerin von der Treuhandfirma H.__