selbständig Erwerbende hätte anmelden müssen. Die Anmeldung sei umgehend am 21. Oktober 2025 per E-Mail mittels des entsprechenden Formulars an die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz erfolgt, wie sich aus der Bestätigung von Herrn G._____ ergebe. Die Beschwerdeführerin habe es versäumt, die Eingangsbestätigung der Ausgleichskasse Schwyz in ihren Akten abzulegen. Dass eine Anmeldung eingegangen sei, bestätige das Schreiben der Ausgleichskasse Schwyz vom 23. Oktober 2025, mit welchem die Beschwerdeführerin zur erneuten Einreichung eines Formulars für Nichterwerbstätige aufgefordert worden sei.