Zudem bestehe der Verdacht auf Geldwäscherei. Insoweit werde auf die Ausführungen im angefochtenen Beschlagnahmebefehl vom 17. Oktober 2025 verwiesen (Beschwerdeantwort, lit. B). 3.4. Mit Stellungnahme hielt die Beschwerdeführerin fest, sie habe erst nach der ersten Besprechung mit ihrem Rechtsvertreter am 21. Oktober 2025 davon Kenntnis erhalten, dass sie sich bei der Ausgleichskasse als -6-